BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
Gemeinsame Beförderugsbedingungen
für den Schräglift und die Sommerrodelbahn Wolfgangsee
Dieser Schräglift und die Sommerrodelbahn sind nicht Beförderungsmittel für jedermanns Gebrauch. Ihre Benutzung setzt eine gewisse Mitarbeit des Fahrgastes voraus.
Durch den Kauf der Fahrkarte erkennt jeder Benutzer diese Bedingungen unwiderruflich an. Regressansprüche sind ausgeschlossen.
1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit dieser Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Bahnbetrieb (Schräglift und Sommerrodelbahn) gewidmeten Anlagenteile.
3. Mit dem Kauf des Fahrausweises (Ticket) anerkennt der Fahrgast alle nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
4. Ein Verstoß gegen diese Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
5. Die Beförderung auf der Anlage erfolgt:
• Wenn den geltenden Vorschriften und Anordnungen entsprochen wird.
• Wenn sie mit den verfügbaren Beförderungsmitteln möglich ist.
6. Von der Beförderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:
a) Fahrgäste, die die Beförderungsbedingungen nicht beachten
b) Fahrgäste, die sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen
c) Fahrgäste, die unter Einfluss von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen, sinnesbeeinflussende Medikamente, usw.) stehen
d) Aufgrund der vorhandenen Betriebsweise dürfen Schwangere nicht mitfahren
7. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf den Tickets vermerkt.
8. Der Fahrausweis ist auf verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
9. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung der Ausweis entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
10. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahr auszuschließen.
11. Für den Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
12. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes sowie der Rodelbahn und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räumen in den Stationen betreten.
c) Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten auf die Fahrbetriebsmittel Platz nehmen. Personen, die beim Ein- oder Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
d) Während der Fahrt sind das Abspringen, Hineingreifen mit den Händen unter den Schlitten, das Umdrehen und das Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
e) Das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
f) Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
g) Fahrgäste, die auf der Strecke durch den Stillstand des Schrägliftes überrascht werden, haben sich ruhig zu verhalten, auf dem Fahrbetriebsmittel sitzen zu bleiben und die Weiterfahrt oder Weisungen der Bediensteten abzuwarten.
h) Die Betätigung der Handbremse während der Fahrt mit dem Schräglift ist verboten
i) Das Filmen und Fotografieren während der Fahrt ist verboten.
j) Personen die erstmals diese Sportanlage benützen, dürfen erst nach vorheriger Einschulung durch das Personal, die Bahn benutzen.
13. Für die Kinderbeförderung gilt:
• Kinder dürfen die Bahn erst ab 3 Jahren benutzen.
• Kinder unter 8 Jahren dürfen die Bahn nur zusammen mit älteren Personen (über 16 Jahre), welche mit der Bahn vertraut gemacht worden sind und die Verantwortung der Aufsichtsperson übertragen bekommen haben, auf zweisitzigen Schlitten (große Person sitzt Hinten) benutzen.
• Kinder ab 8 Jahren dürfen die Bahn alleine benutzen.
• Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als Erwachsen gilt.
14. Das Ein – und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig
15. Stehenbleiben nach dem Auskuppeln am Berg und auf der Strecke ist verboten.
16. Die sonstigen an der Auffahrtstrasse oder der Abfahrtsstrecke durch Tafeln kundgemachten Ge- und Verbote bzw. Hinweise sind zu beachten.
17. Auf der Rodelbahn sind ausreichende Abstände einzuhalten und zwar: Bei trockener Bahn 25m, bei nasser Bahn 50m zu dem zuvor fahrenden Fahrbetriebsmittel; bei nasser Fahrbahn darf nur mit angemessener Geschwindigkeit (Schritttempo) und den hierfür vorgesehenen Nassbremsschuhen gefahren werden.
18. Bei eventuell notwendig werdenden Fahrtunterbrechungen ist die Rodelbahn sofort mit dem Fahrbetriebsmittel (Rodel) zu verlassen.
19. Das Betreten der Rodelbahn ist verboten
20. Das Gesamtgewicht der Fahrgäste darf 150 kg pro Schlitten nicht überschreiten.
21. Das Verlassen der Bahn muss nach der vorgeschriebenen Seite erfolgen
22. Die Beförderung von Tieren auf der Anlage ist verboten
23. Personen, die Anlagen oder sonstige Einrichtungen beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu bezahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wir überdies zur Anzeige gebracht.
Familie Matthäus & Barbara Eisl
Gschwendt 23 - 5350 Strobl am Wolfgangsee
Tel.: +43 / (0) 664 31 26 553
E-Mail: abhof(at)leitnerbauer.at
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